Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten.
Klasse M
ab 16 Jahre Keine Befristung der Besitzdauer
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 ) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen)
Ausnahmen der Klasse M:
Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren.
Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung.
Als Kleinkrafträder gelten auch
Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind.
Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Führerschein Praxis/ Klasse M
Zum praktischen Unterricht gehören auch:
Anleitungen und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgabe sowie
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
Grundausbildung keine besonderen Ausbildungsfahrten
Die Klasse M ist die Ausnahme von der Regel. Diese Fahrerlaubnis kann auch auf einem Prüfungsfahrzeug mit automatischem Getriebe (Motorroller oder Kleinkraftrad) erworben werden, ohne dass eine Beschränkung in den Führerschein eingetragen wird.